Direkt zum Inhalt

Hauptmenü:

Aufgaben und Ziele| Organisation| Leistungen| Presse| Kontakt

Untermenü:

Navigationsmenü:

Technisches Menü:


Satzung


Satzung der

KDN
Dachverband kommunaler IT - Dienstleister

5. Änderungssatzung vom 30.11.2006
zur Fassung der Genehmigung vom 16.03.2007


Inhaltsverzeichnis

Präambel
§ 1 Verbandsmitglieder
§ 2 Name, Sitz und Wirtschaftsjahr
§ 3 Aufgaben
§ 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
§ 5 Leistungsverrechnung
§ 6 Wirtschaftsführung, Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
§ 7 Organe, Ausschüsse, und Geschäftsführung
§ 8 Verbandsversammlung
§ 9 Verbandsvorsteher
§ 10 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
§ 11 Verbandsausschuss
§ 12 Zuständigkeiten des Verbandsausschusses
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse
§ 14 Abstimmungen
§ 15 Geschäftsführer
§ 16 Abgabe von Erklärungen
§ 17 Personal
§ 18 Jahresabschlussprüfung und sonstige Prüfaufgaben
§ 19 Haftung
§ 20 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
§ 21 Auseinandersetzung
§ 22 Bekanntmachungen
§ 23 Funktionsbezeichnungen
§ 24 Inkrafttreten

Präambel
Der Zweckverband strebt eine zukunftsorientierte Ausrichtung und konsequente Optimierung kommunaler IT- Dienstleistungen an. Er verfolgt das Ziel, die Qualität und Wirtschaftlichkeit von IT - Dienstleistungen seiner Mitglieder zu verbessern und damit zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Leistungserstellung aller Mitglieder beizutragen. Voraussetzung dafür ist die Entwicklung einer abgestimmten Strategie, die Bündelung von Aufgaben und Ressourcen sowie der Leistungsaustausch unter einem gemeinsamen Dach.


§ 1 Verbandsmitglieder

- die Bundesstadt Bonn
- die Stadt Hagen
- die Stadt Köln
- der Kreis Mettmann
- die Stadt Mülheim an der Ruhr
- die Gemeinschaft für Kommunikationstechnik Informations- und Datenverar-
   beitung Paderborn
- die Stadt Ratingen
- die Stadt Remscheid
- die Gemeinsame Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg / Oberberg
   (GKD)
- die Stadt Münster
- die Stadt Wuppertal
- die Stadt Solingen


bilden einen Zweckverband nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01. Oktober 1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in der zurzeit geltenden Fassung.


§ 2 Name, Sitz und Wirtschaftsjahr

1) Der Zweckverband führt den Namen

"KDN Dachverband kommunaler IT-Dienstleister"

2) Sitz des Zweckverbandes ist Köln.
3) Wirtschaftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.


§ 3 Aufgaben

1) Der Zweckverband betreibt für seine Mitglieder Rechenanlagen, Daten- und Kommunikationsnetze. Er entwickelt einzelner Komponenten, führt sie ein und pflegt sie. Er berät bei der Auswahl von Hard- und Software sowie bei der Entwicklung, Einführung und Pflege einzelner Komponenten durch die Mitglieder. Er beschafft Hard- und Software und erbringt Schulungsleistungen und Dienstleistungen zur Einführung und zum Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnik (insbesondere Schulung und Benutzerbetreuung). Der Zweckverband nimmt die gemeinsame Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden und Einrichtungen, der Privatwirtschaft und Verbänden wahr.
2) Der Zweckverband kann unter den Voraussetzungen der §§ 107 ff GO NW Aufgaben für Dritte wahrnehmen, die ihrerseits Träger kommunaler Aufgaben sind. Hierzu werden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen.
3) Der Zweckverband ist berechtigt, sich an Gesellschaften des Privatrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu begründen, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird. Auf § 10 Abs. 2 g) dieser Satzung und die Anzeigeverpflichtung nach § 115 GO NW wird verwiesen.
4) Zur Aufgabenerfüllung bedient sich der Zweckverband primär der Betriebsmittel seiner Mitglieder, seiner eigenen Betriebsmittel ansonsten privat- bzw. öffentlich-rechtlicher Dritter. Hierzu werden verbindliche, den Leistungsumfang konkretisierende Einzelvereinbarungen zwischen dem Zweckverband und dem Erbringer der Leistung getroffen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

1) Die einzelnen Mitglieder sind berechtigt, auch solche Leistungen des Zweckverbandes in Anspruch zu nehmen, die über die Erfüllung der Aufgaben in § 3 Abs.1 hinausgehen.
2) Ein Leistungsaustausch zwischen den Mitgliedern findet im Rahmen der Aufgaben gem. § 3 nur über den Zweckverband statt. Der Zweckverband kann einen Leistungsaustausch zwischen Mitgliedern über ihn ablehnen. Lehnt der Zweckverband dies gegenüber den Mitgliedern schriftlich ab, sind die Mitglieder berech-tigt, den Leistungsaustausch unmittelbar und ohne Einschaltung des Zweckverbandes durchzuführen.
3) Über die Inanspruchnahme von Leistungen werden mit jedem Mitglied verbindliche, den Leistungsumfang konkretisierende Einzelvereinbarungen zwischen dem Zweckverband und dem jeweiligen Mitglied getroffen.
4) Für die in Anspruch genommenen Leistungen werden im Einzelfall Bindefristen vereinbart.


§ 5 Leistungsverrechnung

1) Alle Kosten, die bei der Erstellung von Leistungen direkt oder indirekt anfallen, werden von den Verbandsmitgliedern leistungsbezogen oder umlagefinanziert getragen. Sie sind durch eine betriebswirtschaftliche Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen.
2) Die Leistungen, die den einzelnen Verbandsmitgliedern direkt zugerechnet werden können, werden mit den Mitgliedern in Form von Verrechnungspreisen nach Inanspruchnahme abgerechnet. Grundlage hierfür ist der vom Verbandsausschuss festgelegte Verrechnungssatz.
3) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes nach Absatz 1 und 2 nicht zur Deckung seines Finanzbedarfs ausreichen, kann von den Mitgliedern eine Umlage erhoben werden.
4) Die Umlagen werden zu 20 Prozent über einen Sockelbetrag zu gleichen Teilen, die verbleibenden 80% von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Einwohner durch die Mitglieder getragen. Hierbei gilt die vom Statistischen Landesamt veröffentlichte Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31.12. des Vorjahres. Die durch ein Mitglied versorgten Kreisverwaltungen werden hierbei mit 25% der Summe der Einwohner aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden gerechnet.

Auf die Leistungsabnahme wird ein Zuschlag von 3,5 Prozent erhoben, der auf die zu zahlende Umlage des Mitgliedes angerechnet wird. Die Höhe des Zuschlages wird in der Verbandsversammlung jährlich festgelegt.

5) Sofern im Einzelfall keine besonderen Regelungen getroffen sind, leisten die Verbandsmitglieder zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres Vorauszahlungen auf die zu erwartenden anteiligen Kosten. Die endgültige Kostenbelastung erfolgt nach Ablauf des Rechnungsjahres.
6) Leistungen, die für die kommunalen Betriebe der Verbandsmitglieder sowie für Dritte erbracht werden, sind diesen Einrichtungen vom Zweckverband unter den gleichen Grundsätzen nach Inanspruchnahme unmittelbar in Rechnung zu stellen.


§ 6 Wirtschaftsführung, Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält der Zweckverband das notwendige Personal und die erforderlichen Betriebsmittel vor.
2) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe (EigVO NW) sinngemäß Anwendung. Das Stammkapital beträgt 37.500 Euro. Es ist von den Verbandsmitgliedern zu gleichen Teilen aufzubringen.
3) Die Aufgaben des Werksausschusses werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen.
4) Der Zweckverband kann sich gegen Kostenerstattung zur Durchführung des Kassen- und Rechnungswesens, zur Aufgabenerledigung bei seiner Personalverwaltung und bei Aufgaben im Rahmen von Projekten Bediensteten von Verbandsmitgliedern oder Dritter bedienen, wenn dies rationell und kostensparend ist.


§ 7 Organe, Ausschüsse und Geschäftsführung

1) Organe des Zweckverbandes sind
    die Verbandsversammlung 
    der Verbandsvorsteher
    der Verbandsausschuss
2) Der Zweckverband hat einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer.
3) Der Zweckverband gründet einen Verbandsausschuss.


§ 8 Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung besteht aus je zwei Vertretern der Verbandsmitglieder. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter zu wählen.
2) Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
3) Zu ihrer ersten Sitzung wird die Verbandsversammlung durch den Oberbürgermeister der Stadt Köln eingeladen. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
4) Das Verfahren der Verbandsversammlung wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.
5) Die Verbandsversammlung wählt gem. § 16 Abs. 1 GKG den Verbandsvorsteher. Der stellvertretende Verbandsvorsteher wird gem. § 16 Abs.1, Satz 2 GKG durch die Verbandsversammlung gewählt.


§ 9 Verbandsvorsteher

1) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband ge-richtlich und außergerichtlich.
2) Der Verbandsvorsteher führt die Beschlüsse aus und unterrichtet die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss in allen wichtigen Angelegenheiten. Er ist gegenüber jedem Verbandsmitglied in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes auskunftspflichtig, soweit nicht Rechte oder Interessen anderer Ver-bandsmitglieder dem entgegenstehen. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes; sein Dienstvorgesetzter ist die Verbandsversammlung.
3) Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Änderung des Anstellungsvertrages und Entlassung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters
4) Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Anstellung, Beförderung und Entlassung aller Angestellten, Beamten und Arbeiter.
5) Der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter ist zur Teilnahme an der Verbandsversammlung verpflichtet.
6) Der Verbandsvorsteher trifft die verwaltungstechnischen Zielvereinbarungen für die Führung der laufenden Geschäfte durch den Geschäftsführer. Er stellt den Entwurf des Wirtschaftsplanes sowie den des Stellenplanes fest und legt der Verbandsversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgs-übersicht vor.

§ 10 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen.
2) Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen der Zweckverband
geführt werden soll
b) die Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Umlage sowie des Zuschlages auf den Leistungsaustausch.
c) die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers
d) die Wahl und die Abberufung des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters
e) die Beauftragung eines Rechnungsprüfungsamtes nach § 18 Abs. 2 dieser Satzung
f) den Beitritt neuer Verbandsmitglieder
g) die Beteiligung des Zweckverbandes an anderen Institutionen oder die Gründung privatrechtlicher Gesellschaften und die Wahl der hierin zu entsendenden Vertreter
h) die Änderung dieser Satzung und die Auflösung des Zweckverbandes.


§ 11 Verbandsausschuss

1) Der Verbandsausschuss wird gebildet aus den von den Oberbürgermeistern, Bürgermeistern, Landräten, Verbandsvorstehern oder bei bürgerlich rechtlichen Gesellschaften von den gesetzlichen Vertretern dieser Gesellschaften benannten Bediensteten. Jedes Mitglied entsendet einen Vertreter in den Verbandsaus-schuss.
2) Zu seiner ersten Sitzung wird der Verbandsausschuss durch die Stadt Köln eingeladen.
3) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.


§ 12 Zuständigkeiten des Verbandsausschusses

1) Der Verbandsausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und entscheidet in allen Angelegenheiten, die weder in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung noch in die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers fallen.
2) Der Verbandsausschuss ist zuständig für:
a) die Entwicklung und Verabschiedung einer gemeinsamen Geschäfts- und IT - Strategie für den Zweckverband
b) die mittelfristige Arbeitsplanung (strategische Unternehmensplanung)
c) die konkrete Arbeitsplanung für Leistungen, die durch den Zweckverband erbracht werden
d) die Produkte, Verrechnungspreise und Bindefristen, die der Zweckverband in eigener Verantwortung erbringt
e) die Festlegung einheitlicher Serviceangebote für Leistungen, die von den Mitgliedern für den Zweckverband erbracht werden bzw. von den Mitgliedern vom Zweckverband bezogen werden
f) die Vergaben im Sinne eines Vergabeausschusses, soweit davon mehr als ein Mitglied, betroffen ist
g) die Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen
h) die Leistungen, zu deren Durchführung sich der Zweckverband den Bediensteten von Verbandsmitgliedern oder Dritten gegen Kostenerstattung bedient
3) Entscheidungen zu §12 Ziffer 2 werden vom Verbandsausschuss mit 2/3 Mehrheit gefasst.
4) Der Verbandsausschuss erhält im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Informationen, die für die Beurteilung der Verhältnisse des Zweckverbandes von Bedeutung sind, insbesondere über:
- grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik
- die wirtschaftliche Entwicklung des Zweckverbandes
- Vorgänge, die für die Liquidität und den wirtschaftlichen Erfolg des Zweckverbandes von erheblicher Bedeutung sein können.


§ 13 Sitzungen und Beschlüsse

1) Verbandsversammlung und Verbandsausschuss treten bei Bedarf zusammen, die Verbandsversammlung jedoch mindestens zweimal und der Verbandsausschuss mindestens viermal im Jahr, ferner dann, wenn mindestens 3 Mitglieder dies mit konkreten Tagesordnungspunkten verlangen.
2) Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung und mit Erläuterungen unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 3 Werktage verkürzt werden.
3) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den jeweiligen Or-ganmitgliedern und den Mitgliedern des Zweckverbandes zugeleitet.
4) Gegen einen in eigener Zuständigkeit gefassten Beschluss des Verbandsausschusses können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Niederschrift min-destens ein Drittel der Zweckverbandsmitglieder mit Gründen versehene Einwendungen erheben. Bleibt der Verbandsausschuss bei seinem Beschluss, ent-scheidet die Verbandsversammlung endgültig.
5) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden und eine unverzügliche Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses nicht möglich ist, entscheidet der Verbandsvorsteher zusammen mit einem Mitglied der Verbandsversammlung oder des Verbandsaus-schusses. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 14 Abstimmungen

1) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes (§3) werden ein-stimmig gefasst.
2) Auf Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung und des Verbandsaus-schusses findet § 50 GO NW sinngemäß Anwendung. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.
3) Für die Wahl der Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie des Stellvertreters gelten die Vorschriften der GO NW über die Wahl des Bürgermeisters und seiner Stellvertreter entsprechend.

§ 15 Geschäftsführer

1) Die Funktionen des Geschäftsführers wird nebenamtlich wahrgenommen.
2) Der Geschäftsführer ist im Rahmen der Zielvereinbarungen und Beschlüsse für eine wirtschaftliche und im Vergleich zu freien Marktanbietern wettbewerbsfähige Aufgabendurchführung verantwortlich. Er ist im Rahmen des Wirtschaftsplanes und der Zielvereinbarungen zu unternehmerisch-flexiblen Entscheidungen be-fugt.
3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören insbesondere
a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verbandsvorsteher gemäß den Zielvorgaben der Organe des Zweckverbandes
b) die Leitung und Organisation des inneren Dienstbetriebes
c) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Stellenplanes
d) die Erstellung von Quartalsberichten
e) die Kostenrechnung und das Controlling
f) die Erstellung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Erfolgs-übersicht.
g) Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Produkten und Leistungen (§ 4 Abs. 3)


§ 16 Abgabe von Erklärungen

1) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorsteher und von seinem Stellvertreter
oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beamten, Ange-stellten oder Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet.
2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.


§ 17 Personal

1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beamte sowie Angestellte und Ar-beiter zur Erledigung seiner Aufgaben einstellen. Für die Dienstkräfte des Zweckverbandes finden hinsichtlich der Sozialleistungen die für die Stadt Köln geltenden Regelungen sinngemäß Anwendung.
2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Beamten sind vom Verbandsvorsteher und seinem Stellvertreter oder einem weiteren Mitglied des Verbandsausschusses zu unterzeichnen. Für die übrigen Urkunden, die Anstellungsverträge und die sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern gilt § 16 der Satzung. 


§ 18 Jahresabschlussprüfung und sonstige Prüfaufgaben

1) Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt der Gemeindeprüfungsanstalt NRW, die sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Die Verbandsversammlung schlägt den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.
2) Die Verbandsversammlung überträgt im Rahmen einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung dem Rechnungsprüfungsamt eines der Zweckverbandsmitglieder ge-gen Kostenerstattung folgende Aufgaben nach § 103 GO NW:
a) die dauernde Überwachung der Kasse sowie die Vornahme von Kas-senprüfungen (§ 103 Abs. 1 Ziff. 2, 3 GO) einschließlich Belegprüfung
b) bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung (§ 103 Abs. 1 Ziff. 4 GO). Die Prüfung der ADV-Programme erfolgt mit befreiender Wirkung für alle Verbandsmitglieder und ihrer Einrichtungen.
c) die Prüfung von Vergaben (§ 103 Abs. 1 Ziff. 6 GO)
Der Prüfungsplan (Art, Umfang, Personaleinsatz) wird vom beauftragten Rechnungsprüfungsamt aufgestellt. Weitere Rechnungsprüfungsämter von Verbandsmitgliedern sind gegen Kostenerstattung zur Amtshilfe verpflichtet.


§ 19 Haftung

Für Schäden, die den Verbandsmitgliedern oder Dritten infolge fehlerhafter Auf-gabenerfüllung durch Organe oder Dienstkräfte des Zweckverbandes entstehen, ist dieser zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.


§ 20 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung eines Verbandsmitgliedes gegenüber dem Verbandsvorsteher mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Wirtschaftsjahres gekündigt werden.
4) Dem ausscheidenden Verbandsmitglied werden auf Antrag seine Daten ausge-händigt. Hierdurch entstehende Kosten trägt das ausscheidende Mitglied.
5) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch aus dem Aktivvermögen des Zweckverbandes. Produkt- und projektbezogene Einzelvereinbarungen und Bindungsfristen des Verbandsmitgliedes mit dem Zweckverband bleiben vom Ausscheiden unberührt. 


§ 21 Auseinandersetzung

1) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Fehlbetrag.
2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auf-lösung des Zweckverbandes zustande, schlichtet auf Antrag eines Verbandsmitgliedes die zuständige Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes.
3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird das Personal wieder in die Dienste des Verbandsmitgliedes zurückgeführt, bei dem es bis zur Gründung des Zweckverbandes beschäftigt war.
4) Die übrigen Bediensteten werden anteilig auf die Verbandsmitglieder verteilt, sofern eine betriebsbedingte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich nicht zulässig ist. Kommt eine Einigung über die Verteilung nicht zustande, werden die Dienstkräfte, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern, in der Reihenfolge der jeweils höchsten Eingruppierung in diesen Gruppen und bei gleicher Einstufung nach der Höhe des jeweiligen Jahreseinkommens gemäß dem d’Hondt’schen System von den Verbandsmitgliedern auf der Basis der Einwohnerzahlen (letzte Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes) übernommen. Die bei Gründung des Zweckverbandes übernommenen und noch nicht ausgeschiedenen Mitarbeiter werden dabei angerechnet.
5) Die bei Auflösung des Zweckverbandes bestehenden Versorgungslasten einschließlich eventueller Ausgleichszahlungen an die Zusatzversorgungskasse sind entsprechend der Regelungen in den Abs. 1 und 2 zu verteilen.


§ 22 Bekanntmachungen

1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen. Sofern es sich um Änderungen der Verbandssatzung handelt, weisen die Zweckverbandsmitglieder in der für ihre Bekanntma-chungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hin.
2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Aushang in der Stadt Köln unterrichtet.


§ 23 Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NW in weiblicher oder männlicher Form geführt.


§ 24 Inkrafttreten

1) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln.
2) Der Zweckverband nimmt seinen Betrieb am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung auf.

Zusatzmenü:

 
 


©2007 KDN

Fusszeile: